§ 26 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Beschränkung von Jagd und Hege, Pflichten bei der Wahrnehmung des Jagdrechts, Beunruhigen von Wild
§ 26 LJG – Beunruhigen von Wild, Störung der Jagdausübung
(1) Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.
(2) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.