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§ 26 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Allgemeine Vorschriften und Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Benutzungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LGebG – Erhebung der Benutzungsgebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, soweit eine solche nicht erfolgt mit dem Beginn der Benutzung oder der Dienstleistung. Die Behörde kann die Gebühr bei Erlaubniserteilung festsetzen und den Beginn der Benutzung oder der Dienstleistung von der vorherigen Entrichtung der Gebühr abhängig machen, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auslagen sind nur zu erstatten, soweit dies im Gebührenverzeichnis bestimmt ist. Im Übrigen finden auf Benutzungsgebühren die Vorschriften des dritten Teils mit Ausnahme der §§ 8, 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 sinngemäße Anwendung.