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§ 26 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 26 LBG – Sonstige Erfordernisse, Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Die allgemeinen Laufbahnvorschriften (§ 18 Abs. 1) oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2) können

  1. 1.
    neben den allgemeinen Laufbahnerfordernissen (§§ 22 bis 25) sonstige Erfordernisse vorschreiben und
  2. 2.
    bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird, sowie die Voraussetzungen regeln, unter denen eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes aus anderen Gründen zulässig ist.