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§ 26 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Laufbahn

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 26 LBG LSA – Benachteiligungsverbot

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 nicht nachteilig auswirken. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(2) Verzögert sich wegen der Geburt eines Kindes eine Bewerbung um Einstellung in den öffentlichen Dienst und haben sich nach der Geburt des Kindes oder während der Zeit seiner Betreuung die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen erhöht, so ist die fachliche Eignung anhand der Anforderungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt einer möglichen Bewerbung vor der Geburt des Kindes bestanden haben. Satz 1 gilt nur, wenn die Bewerbung vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gestellt wird. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Fall der Verzögerung einer Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen entsprechend.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge

  1. 1.

    der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder tatsächlichen Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 22 Abs. 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind für ehemalige Soldatinnen und ehemalige Soldaten, für ehemalige Zivildienstleistende, für ehemalige Leistende eines Bundesfreiwilligendienstes und für Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer entsprechend anzuwenden.

(5) Schwangerschaft, Mutterschutz, insbesondere schwangerschafts- und mutterschutzbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeit, Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben insbesondere nach den §§ 64 bis 67 und Dienstleistung, die an einem anderen Ort als der Dienststelle erbracht wird (mobiles Arbeiten), dürfen sich nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen, insbesondere auf eine dienstliche Beurteilung, eine Beförderung oder den Zugang zu einer Fortbildung, auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe sie rechtfertigen.