Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 LBG

(1) Die Probezeit für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber dauert in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen Dienstes mindestens ein  Jahr,
  2. 2.
    des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre,
  3. 3.
    des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate,
  4. 4.
    des höheren Dienstes mindestens drei Jahre.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Probezeit in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes um höchstens ein Jahr, in den Laufbahnen des höheren Dienstes um höchstens ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden kann, wenn dies wegen besonders guter Leistungen während der Probezeit und des Ergebnisses der Laufbahnprüfung gerechtfertigt ist.

(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden können, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Ist die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 nicht im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden, ist in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten; dies gilt auch bei Abkürzung der Probezeit nach Absatz 2.

(4) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass Zeiten im Kirchendienst oder in den Laufbahnen des höheren Dienstes Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem ihrer oder seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden; die Voraussetzungen und Grenzen des Absatzes 3 sind zu beachten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).