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§ 26 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebter Teil – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 LAbfWG – Zuständigkeiten

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten für die Durchführung der in § 25 genannten Vorschriften durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die oberste Abfallentsorgungsbehörde übertragen.