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§ 26 LAP-mftDBwV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Prüfung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mftDBwV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LAP-mftDBwV – Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,00 (§ 32 Abs. 1 Satz 2) erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwärterinnen oder Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung mit. Dabei sind den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in der praktischen Prüfung erzielten Rangpunkte mitzuteilen, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.