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§ 26 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LAP-gntDBWVV – Durchführung der Fremdsprachenausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Die Fremdsprachenausbildung wird an der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vorausbildung, Pflichtsprachausbildung und freiwillige Sprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu Beginn der Laufbahnausbildung an einem Einstufungstest teil. Wer in dem Einstufungstest die im Ausbildungsrahmenplan festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreicht, ist zur Teilnahme an der fremdsprachlichen Vorausbildung verpflichtet. Diese Vorausbildung findet während des Hauptstudiums I statt und endet mit einer Sprachprüfung. Die an der fremdsprachlichen Vorausbildung Teilnehmenden sind von der Teilnahme an dem während des Hauptstudiums I nach dem Studienplan zu belegenden Wahlfach befreit.

(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate. Sie findet unmittelbar vor oder nach dem Praktikum II statt und endet mit einer Sprachprüfung sowie der Zuerkennung eines SLP. Die Sprachprüfung kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden.

(4) Die freiwillige Sprachausbildung erhält, ergänzt und vertieft die fremdsprachlichen Kenntnisse. Sie wird im Rahmen der vorhandenen Lehrkapazitäten studienbegleitend in allen Studienabschnitten durchgeführt und umfasst 20 Unterrichtsstunden je Studienabschnitt. Die Teilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung.