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§ 26 KrWaffG
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KrWaffG
Gliederungs-Nr.: 190-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 KrWaffG – Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erteilte Genehmigungen

Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.