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§ 26 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 KrO – Zusammensetzung und Wahl des Kreistags

(1) Der Kreistag besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Kreistagsabgeordnete).

(2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.