Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Sechster Abschnitt – Buchführung und Inventar
§ 26 KommHVO – Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
(1) Die Buchführung hat:
- 1.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
- 2.
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
- 3.
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen:
- 1.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,
- 2.
alle Aufwendungen und Erträge,
- 3.
alle Finanzierungsvorgänge,
- 4.
die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel,
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden und Gemeindeverbände aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.