Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 7. Unterabschnitt – Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 26 KomWO – Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl

(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe öffentlich bekannt zu machen; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen,

  1. 1.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und bei der Bürgermeisterwahl im Wahlraum bereitgehalten, bei anderen Wahlen den Wahlberechtigten spätestens einen Tag vor dem Wahltag zugesandt werden,

  2. 2.

    wie viele Stimmen der Wähler hat,

  3. 3.

    wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,

  4. 4.

    welche Bewerber, bei unechter Teilortswahl auch wie viele Bewerber für die einzelnen Wohnbezirke gewählt werden können und wie viele Stimmen einem Bewerber gegeben werden können,

  5. 5.

    dass die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes genannten Zusätze oder Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags die Stimmabgabe ungültig machen,

  6. 6.

    in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

  7. 7.

    dass nach § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes

    1. a)

      jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

    2. b)

      ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt ist und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  8. 8.

    dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass auch unbefugt wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz nach § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs auch der Versuch strafbar ist.

Findet Mehrheitswahl statt, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Personen gewählt werden können; bei der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit zwei im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbern ist darauf hinzuweisen, dass nur einer der vorgedruckten Bewerber gewählt werden kann. Die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 19) oder der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl (§ 20 Absatz 8 und § 20a Absatz 4) verbunden werden.

(2) Die Bekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Bei der Bürgermeisterwahl ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.