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§ 26 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 KatSG-LSA – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. a)
    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;
  2. b)
    seiner Verpflichtung zur Teilnahme an Katastropheneinsätzen, Katastrophenschutzübungen oder an angeordneten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 13 Abs. 2) nicht nachkommt;
  3. c)
    den Anordnungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 4 nicht nachkommt;
  4. d)
    als Leistungspflichtiger eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 angeforderte Sachleistung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.