§ 26 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
§ 26 KatSG-LSA – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a)entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;
- b)seiner Verpflichtung zur Teilnahme an Katastropheneinsätzen, Katastrophenschutzübungen oder an angeordneten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 13 Abs. 2) nicht nachkommt;
- c)
- d)als Leistungspflichtiger eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 angeforderte Sachleistung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.