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§ 26 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 KVLG 1989 – Satzung und Aufgabenerledigung

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) 1Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

  2. 2.

    Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,

  3. 3.

    die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie

  4. 4.

    die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.

2§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3§ 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

(2) 1Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).