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§ 26 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Einwohner und Bürger

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 26 KVG LSA – Bürgerbegehren

(1) Die Bürger können mit einem Bürgerbegehren beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Kommune selbst entscheiden.

(2) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, die in der Entscheidungszuständigkeit der Vertretung liegen und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

  1. 1.

    die innere Organisation der Verwaltung der Kommune,

  2. 2.

    die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung, des Hauptverwaltungsbeamten, des Bürgermeisters der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde und der Beschäftigten der Kommune,

  3. 3.

    die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushaltspläne oder der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Kommune,

  4. 4.

    die Feststellung des Jahresabschlusses der Kommune und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses,

  5. 5.

    Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,

  6. 6.

    die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,

  7. 7.

    Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, sowie

  8. 8.

    Angelegenheiten, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen.

(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten; es soll bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung der Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Initiatoren des Bürgerbegehrens schriftlich ihre Einschätzung der rnit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten mit und erteilt Auskünfte zur Sach- und Rechtslage.

(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen

  1. 1.

    mit bis zu 20.000 Einwohnern
    von 1.000 stimmberechtigten Bürgern,

  2. 2.

    mit mehr als 20.000 bis zu 40.000 Einwohnern
    von 2.000 stimmberechtigten Bürgern,

  3. 3.

    mit mehr als 40.000 bis zu 100.000 Einwohnern
    von 3.000 stimmberechtigten Bürgern,

  4. 4.

    mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnern
    von 5.000 stimmberechtigten Bürgern,

  5. 5.

    mit mehr als 200.000 Einwohnern
    von 7.500 stimmberechtigten Bürgern.

(5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften bei der Kommune schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

(6) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die Vertretung nach Anhönıng der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen, in öffentlicher Sitzung. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens haben ein Anweserıheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse, in denen das Bürgerbegehren beraten wird. Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Bürgerbegehren sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung. Die Entscheidung der Vertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist ortsüblich bekannt zu geben. § 25 Abs. 6 gilt entsprechend. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und dem Begehren entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt rechtliche Verpflichtungen der Kommune hierzu bestanden haben.