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§ 26 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 19.12.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 26 KGG – Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung

(1) 1Eine Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. 2Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden der Delegation gilt § 11. 3Teile einer Delegation, die nur das Verhältnis der Beteiligten unter einander betreffen, ohne dass Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden.

(2) 1Eine Mandatierung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Mandatierung wird, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, ohne öffentliche Bekanntmachung wirksam, wenn sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.