Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 JAPrVO – Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung

(1) Legt ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium die Prüfung nach Zulassung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch).

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:

  1. 1.

    Zeiten, während denen der Student von der Universität wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund beurlaubt war;

  2. 2.

    auch ohne Beurlaubung

    1. a)

      Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit in entsprechender Anwendung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261), in der jeweils geltenden Fassung und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), in der jeweils geltenden Fassung;

    2. b)

      Zeiten des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes;

    3. c)

      nachgewiesene Studienzeiten an einer, Universität im Ausland, in denen ausländisches Recht studiert und mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht pro Semester erbracht wurde;

    4. d)

      nachgewiesene Studienzeiten, in denen der Student an einem fremdsprachigen, von einem Hochschullehrer betreuten Moot-Court teilgenommen und hierfür einen Leistungsnachweis erhalten hat;

    5. e)

      Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in einem Gremium der Hochschule oder des Studentenwerks, soweit der Prüfling hierdurch in erheblichem Maße am Studium gehindert war;

    6. f)

      Zeiten, die ein körperlich wesentlich Behinderter im Sinne von § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3022, 3059), in der jeweils geltenden Fassung aufgrund seiner Behinderung länger zum Studium benötigt;

    7. g)

      Zeiten, während denen der Student die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt hat, sofern er zumindest die schriftlichen Prüfungsleistungen bis zum Beginn der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 15 Satz 2) vollständig erbracht hat.

(3) Insgesamt dürfen aus den vorgenannten Gründen höchstens sechs Semester in die Berechnung einbezogen werden. Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. a dürfen dabei insgesamt höchstens vier und aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. b höchstens zwei weitere Semester in die Berechnung einbezogen werden. Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. c, d und f dürfen insgesamt höchstens zwei Semester, aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. e ein und aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. g ein weiteres Semester berücksichtigt werden.