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§ 26 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 1. Abschnitt – Erste Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 JAPO – Zeitpunkt der Prüfung; Meldefrist

(1) Die Studenten haben sich unmittelbar im Anschluss an das Studium der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu unterziehen. Eine Meldung ist jeweils nur für den nächsten Prüfungstermin möglich. Die Meldefrist endet jeweils zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(2) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist in elektronischer Form unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. Die unverzüglich nach Antragsübermittlung nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt.

(3) Das Studium ist bis zur Zulassung fortzusetzen.