Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst
§ 26 JAO – Beurteilungen
(1) In einem Zeugnis äußert sich die Ausbildungsstelle über Leistung und Befähigung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars. Die Gesamtleistung ist mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind. Dem Zeugnis wird ein Ausbildungsnachweis beigefügt, in dem die Ausbilderin oder der Ausbilder die schriftlichen und mündlichen Leistungen von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufführt. Jede in den Nachweis aufzunehmende Leistung ist mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zeitnah zu erörtern.
(2) Vor dem Ende der Ausbildung bespricht die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar den Beurteilungsentwurf.
(3) War der Beurteilungszeitraum nicht länger als ein Monat, so kann von der Erteilung eines Zeugnisses abgesehen werden.
(4) Die Ausbildungsbehörde ist nicht verpflichtet, für die Erstellung des Zeugnisses in der Wahlstation Sorge zu tragen.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften entsprechend.
(6) Ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so kann sie oder er eine Stellungnahme zur Personalakte geben oder Gegenvorstellungen bei der Ausbilderin oder dem Ausbilder oder bei der Ausbildungsbehörde erheben. Die Ausbildungsbehörde, die Ausbilderin oder der Ausbilder kann das Zeugnis ändern; die Ausbildungsbehörde kann die Ausbilderin oder den Ausbilder hierzu auch anweisen.
(7) Die Zeugnisse und etwaige Stellungnahmen und Gegenvorstellungen werden dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt mit der Vorstellung zur zweiten juristischen Staatsprüfung übersandt.