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§ 26 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 26 JAG NRW – Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung

(1) Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen.

(2) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, so erteilt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes hierüber ein Zeugnis.