Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 26 IngG LSA – Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

(1) Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sind:

  1. 1.

    die Vertreterversammlung

  2. 2.

    der Vorstand

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss und

  4. 4.

    der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur".

(2) Die Organmitglieder sind mit Ausnahme des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. Durch Satzung wird geregelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.