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§ 26 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

5. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbBG

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit die Probezeit für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden und entsprechende Leistungen während der Probezeit gezeigt haben, abgekürzt werden kann. Durch die Laufbahnvorschriften wird ferner bestimmt, inwieweit

  1. 1.
    Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat,
  2. 2.
    bei Lehrkräften und in den Laufbahnen des höheren Dienstes Zeiten, die Beamte nach Bestehen oder Erfüllung der Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes oder nach Bestehen der Abschlussprüfung nach § 5b Absatz 1 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 oder der abschließenden Staatsprüfung nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 dieses Gesetzes in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, auf die Probezeit angerechnet werden können.

(3) Die Probezeit kann im Einzelfall durch den Landespersonalausschuss (§ 102) abgekürzt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).