§ 26 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26 HmbAGGVG
(1) Soweit durch § 4 und die Anlage zu diesem Gesetz die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke geändert werden, gelten für die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die den Gerichten sonst zugewiesenen Aufgaben im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 1037) folgende Vorschriften:
- 1.Für die bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Grundbuchsachen sind die Vorschriften des Artikels 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1933 entsprechend anzuwenden;
- 2.
- 3.für Anträge und Erklärungen, die innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden müssen, gilt bis zum 31. Dezember 1968 die Frist auch dann als gewahrt, wenn der Antrag oder die Erklärung vor ihrem Ablauf bei dem Gericht eingeht, das auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr zuständig ist.
(2) Die mit der Durchführung der Grenzänderungen verbundenen Maßnahmen sind von allen Kosten frei.