§ 26 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht → Zweiter Abschnitt – Einzelne Rechte an Grundstücken
§ 26 Hess.AGBGB – Kündigung von Grundpfandrechten
Bei Hypothekenforderungen und Grundschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach dreißig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)