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§ 26 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht → Zweiter Abschnitt – Einzelne Rechte an Grundstücken

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 01.01.1985
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 26 Hess.AGBGB – Kündigung von Grundpfandrechten

Bei Hypothekenforderungen und Grundschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach dreißig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)