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§ 26 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 26 HessAbgG – Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften

(1) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die für die Beamten des Landes jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über das Sterbegeld und die jährlich zu gewährenden Sonderzuwendungen sinngemäß angewandt. 2Dabei gelten als berechtigter Ehegatte auch die berechtigte frühere Lebenspartnerin oder der berechtigte frühere Lebenspartner, als Witwe auch eine überlebende Lebenspartnerin und als Witwer auch ein überlebender Lebenspartner.

(2) 1Rentenansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind nur Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes. 2Der Umfang ihrer Anrechnung ergibt sich aus den nach Abs. 1 jeweils geltenden Vorschriften.

(3) Jährliche einmalige Zahlungen auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen, ein Unfallausgleich, Aufwandsentschädigungen und sonstige nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegende Zulagen und Zuschläge gelten nicht als Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes.

(4) 1Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gilt auch das Einkommen aus einer Beschäftigung im Dienst-, Arbeits- oder Amtsverhältnis bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen Rechts. 2Gleiches gilt für juristische Personen und sonstige Organisationen des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(5) Regelmäßig wiederkehrende Bezüge nach Beendigung der Beschäftigung nach Abs. 4 gelten als Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie mit Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vergleichbar sind.