Heimgesetz
§ 26 HeimG – Übergangsvorschriften
(1) Rechte und Pflichten auf Grund von Heimverträgen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht.
(2) Eine schriftliche Anpassung der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich Leistungen oder Entgelt auf Grund des § 6 oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung können gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.