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§ 26 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HeilBerG M-V – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben Bediensteten der Kammer oder einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden können. Die Hauptsatzung kann darüber hinaus vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, vom Präsidenten angeordnet werden; in diesen Fällen hat er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

  1. 1.

    die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,

  2. 2.

    die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,

  3. 3.

    den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten,

  4. 4.

    über die Ausübung des Rügerechts nach § 61 zu entscheiden.