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§ 26 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Erster Titel – Kreistag

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 26 HKO – Wahlzeit

1Die Kreistagsabgeordneten werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). 2Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. 3Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.