§ 26 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 26 HessHG 2009 – Außerplanmäßige Professur
1Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben, kann die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen. 2§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).