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§ 26 HG 2014
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 26 HG 2014 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.

(2) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit einer Neuregelung der durch das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 237), festgelegten Finanzbeziehungen zu den Kreisen und kreisfreien Städten erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.

(3) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit örtlichen Trägern der Sozialhilfe Verträge zur Förderung von Projekten zur sozialräumlichen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe längstens für die Dauer von fünf Jahren zu schließen, wenn und soweit der Bedarf über den Titel 1005 - 633 03 gedeckt ist.

(4) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und den freien Wohlfahrtsverbänden oder mit einem anderen Vertragspartner einen Zuwendungsvertrag über die Wahrnehmung von sozialen Aufgaben (Sozialvertrag I) für die Dauer von bis zu vier Jahren - beginnend ab 1. Januar 2015 - zu schließen. Das Vertragsvolumen ist auf den entsprechenden Haushaltsansatz bei Titel 1005 - 684 04 begrenzt. Die Mittel werden jährlich in vier gleichen Raten ausgezahlt und sind spätestens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres entsprechend den zu schließenden Zielvereinbarungen zu verwenden.

(5) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Kommunalen Landesverbänden und den Kreisen und kreisfreien Städten den Nachfolgevertrag bzw. die Nachfolgeverträge zum Rahmenvertrag und der Zuwendungsverträge über die "Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Schleswig-Holstein" für die Dauer von vier Jahren - beginnend ab 1. Januar 2015 - zu schließen. Das jeweilige Vertragsvolumen ist auf den entsprechenden Haushaltsansatz bei Titel 1002 - 633 04 begrenzt. Die Mittel werden jährlich in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober ausgezahlt und sind entsprechend der Vertragsvereinbarung spätestens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres zu verwenden.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einrichtung ergänzender Hilfesysteme für Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch jeweils erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. Gemäß Satz 1 dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet und geändert sowie Mittel, Stellen und Planstellen umgesetzt werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über Ausgleichsregelungen für die wechselseitige Inanspruchnahme von Frauenhausplätzen durch Frauen aus Hamburg in Schleswig-Holstein und durch Frauen aus Schleswig-Holstein in Hamburg erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. Gemäß Satz 1 dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet und geändert sowie Mittel, Stellen und Planstellen umgesetzt werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen im Einzelplan 10 gedeckt ist.