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§ 26 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Einwohner und Bürger

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 26 HGO – Treupflicht

1Ehrenbeamte haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. 2Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln. 3Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. 4Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.