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§ 26 GstG
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GstG
Gliederungs-Nr.: 2033-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 GstG – Übergangsvorschriften

(1) Frauenförderpläne sind innerhalb von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen.

(2) Gleichstellungsbeauftragte sind, soweit nicht bereits bestellt, innerhalb der folgenden sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.