§ 26 GstG
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Schlussvorschriften
§ 26 GstG – Übergangsvorschriften
(1) Frauenförderpläne sind innerhalb von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen.
(2) Gleichstellungsbeauftragte sind, soweit nicht bereits bestellt, innerhalb der folgenden sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.