§ 26 GnO
Hessische Gnadenordnung
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Gnadenerweise bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
§ 26 GnO – Befugnis der Gnadenbehörden zur Erteilung von Gnadenerweisen bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
(1) Die Gnadenbehörde ist befugt, Sperrfristen zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren sowie Fahrverbote, auf die durch gerichtliche Entscheidung erkannt worden ist, aufzuheben oder zu verkürzen.
(2) Die Aufhebung oder Verkürzung der Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots kann von der Gnadenbehörde auch auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden.
(3) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.