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§ 26 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Gnadenerweise bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 26 GnO – Befugnis der Gnadenbehörden zur Erteilung von Gnadenerweisen bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

(1) Die Gnadenbehörde ist befugt, Sperrfristen zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren sowie Fahrverbote, auf die durch gerichtliche Entscheidung erkannt worden ist, aufzuheben oder zu verkürzen.

(2) Die Aufhebung oder Verkürzung der Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots kann von der Gnadenbehörde auch auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden.

(3) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.