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§ 26 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 3 – Schutzmaßregeln bei Geflügelpest → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 GflPestV – Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

Transportfahrzeuge, mit denen

  1. 1.
  2. 2.

    Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse nach § 24 Absatz 1 oder frisches Fleisch nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder tierische Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,

sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder zu desinfizieren.