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§ 26 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 GO LT 2015 – Reihenfolge der Redebeiträge

(1) Die Präsidentin legt die Reihenfolge der Redebeiträge fest. Dabei soll sie die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten.

(2) Wer einen Antrag stellt, kann sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Aussprache das Wort erhalten. Die Aussprache soll in der Regel durch einen Vertreter oder eine Vertreterin entgegengesetzter Auffassung fortgeführt werden.

(3) Nach der Rede des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin soll der oder die Vorsitzende der zahlenmäßig stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. Hiernach erteilt die Präsidentin den Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort. Hat eine Fraktion zwei Vorsitzende, hat nur einer oder eine von ihnen Rederecht.