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§ 26 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 26 GO LT 2010 – Reihenfolge der Redner (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Der Präsident legt die Reihenfolge der Redner fest. Dabei soll ihn die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten.

(2) Antragsteller können sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Aussprache das Wort erhalten. Die Aussprache soll in der Regel durch einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung fortgeführt werden.

(3) Nach der Rede des Ministerpräsidenten soll der Vorsitzende der zahlenmäßig stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. Hiernach erteilt der Präsident den Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort.