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§ 26 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 GKWG – Spätere Wahl

(1) Werden in einem Wahlkreis keine oder weniger unmittelbare Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen, als unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, so findet in diesem Wahlkreis die Wahl später statt. Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt den Tag der späteren Wahl fest.

(2) Die Verteilung der Sitze aus den Listen ist nach den Ergebnissen der späteren Wahl zu berichtigen.