Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Einsatz der Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 FwG – Überlandhilfe der Feuerwehren

(1) Die Gemeindefeuerwehren haben sich gegenseitig auf Anforderung Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet wird. Der Bürgermeister der Hilfe bedürftigen Gemeinde oder bei Gefahr im Verzug der Technische Einsatzleiter fordert diese bei der um Hilfe zu ersuchenden Gemeinde an. Die Anforderung können auch der zuständige feuerwehrtechnische Beamte (§ 23) und bei Gefahr im Verzug die Leitstelle veranlassen.

(2) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Hilfe leistende Gemeinde die Kosten des Einsatzes nach § 34 unmittelbar beim Kostenersatzpflichtigen erheben, wenn die Überlandhilfe aufgrund einer Vereinbarung mit der Hilfe empfangenden Gemeinde oder der Festlegung eines Einsatzgebiets für die Überlandhilfe nach § 22 Absatz 6 Satz 2 geleistet wurde. Die Gemeinden können Vereinbarungen über die Kosten der Überlandhilfe abschließen.