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§ 26 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → E. – Verkehrslastenausgleich

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 26 FAG – Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden

(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass

  1. 1.

    jeder Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach,

  2. 2.

    jeder Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen 2,4-fach,

  3. 3.

    jeder Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1,4-fach,

  4. 4.

    jeder Kilometer Kreisstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 2,6fach

gewertet wird. Sind an Stelle von Gemeinden Zweckverbände Träger der Baulast, erhalten diese die Zuweisungen. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.

(2) § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.