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§ 26 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 26 FAG – Abrundung, vorläufige Leistungen, Berichtigungen, Aufrechnung

(1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen Betrag in volle Euro abzurunden.

(2) Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen in Höhe der im vergangenen Haushaltsjahr festgelegten Finanzausgleichsmasse und ihrer Teilmassen auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres vorliegenden Bemessungsgrundlagen für das Haushaltsjahr zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

(2a) Soweit die für die Festsetzung benötigten Daten noch nicht vorliegen, kann eine vorläufige Festsetzung auf der Grundlage sachgerecht geschätzter Daten erfolgen. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

(3) Berichtigungen sollen möglichst bis zum Ende des nachfolgenden Haushaltsjahres vorgenommen werden. Beträge unter 1 000 Euro werden nicht ausgeglichen.

(4) Empfangene Leistungen, die zurückgezahlt werden müssen, können durch das Land mit anderen Leistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden. Entsprechendes gilt für andere vom Land durchzusetzende Forderungen.