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§ 26 EEG NRW
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil IV – Verfahren → Abschnitt 1 – Enteignungsverfahren

Titel: Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EEG NRW
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 26 EEG NRW – Verfügungs- und Veränderungssperre

(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 25 Abs. 4) oder von der Auslage des Planes im Planfeststellungsverfahren nach § 23 an dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Enteignungsbehörde

  1. 1.
    ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
  2. 2.
    erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. 3.
    nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. 4.
    genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

(2) Vorhaben nach Absatz 1, die vor Wirksamwerden der Verfügungs- und Veränderungssperre in öffentlich-rechtlich unbedenklicher Weise begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung bleiben unberührt.

(3) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben nach Absatz 1 die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(4) Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Sind Vorhaben nach Absatz 1, deren voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft ist, schon vor Einleitung des Enteignungsverfahrens oder vor Auslage des Planes zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Sofern die öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens unterbleibt (§ 25 Abs. 4 Satz 3), ordnet die Enteignungsbehörde an, zu welchem Zeitpunkt die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 eintritt. Die Anordnung nach Satz 1 und 2 ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen. Dieses hat in die Grundbücher der von der Anordnung betroffenen Grundstücke einzutragen, dass die Verfügungs- und Veränderungssperre angeordnet worden ist; § 25 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller für alle durch eine Versagung der Genehmigung entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten.