§ 26 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 3 – Schlussvorschriften
§ 26 EBV – Übergangsbestimmungen
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) In Verbindung mit den nach § 20 Satz 2 anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch die Übergangsvorschriften des Art. 24 Abs. 1 bis 5 und des Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Eigenbetriebe Anwendung. Art. 28 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigenbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat.
(4) Die auf Grund von § 2 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung der Eigenbetriebsverordnung erteilten Befreiungen bleiben bestehen.