Gesetze

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§ 26 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt IV – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 DSchG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.