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§ 26 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Enteignung und Entschädigung

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 DSchG – Ausgleichspflichtige Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Soweit Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes zu einer die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer führen, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.

(2) Im Falle einer Entschädigung in Geld findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes entsprechende Anwendung.

(3) Über die Entschädigung entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.