§ 26 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen
5. Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen
§ 26 BremSÜG – Zuständigkeit
Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden wahrgenommen von derjenigen in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle.