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§ 26 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 1. Unterabschnitt – Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BremPolG – Allgemeine Befugnisse

(1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personenbezogene Daten erheben, soweit

  1. 1.

    dies zur Erfüllung einer ihr durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgabe erforderlich ist und

  2. 2.

    dieses Gesetz oder andere Gesetze die Erhebung nicht besonders regeln.

(2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über

  1. 1.

    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,

  2. 2.

    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat werden,

  3. 3.

    Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und

  4. 4.

    Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären.

(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben:

  1. 1.

    Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

  2. 2.

    Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

  3. 3.

    Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,

  4. 4.

    Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

Sie darf hierzu Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die personenbezogenen Daten, die in einer Datei gespeichert worden sind, unverzüglich nach Beendigung des Anlasses zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder wenn die personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung begangen worden ist.

(4) Die Polizei darf besondere Kategorien personenbezogener Daten nur erheben, soweit dies zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Zwecken unerlässlich ist.

(5) Die Polizei darf personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, speichern, soweit die Voraussetzungen für eine Erhebung nach Absatz 1 bis 4 vorliegen.

(6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute gespeichert, die ohne Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben worden sind, ist die gesetzliche Vertretung zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für die betroffene Person führt oder wenn die Unterrichtung aufgrund des bestellten Aufgabenkreises der Betreuerin oder des Betreuers nicht erforderlich ist. Für die Fälle einer Betreuung besteht die Unterrichtungspflicht nur, soweit die Polizei von der Betreuung Kenntnis erlangt.