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§ 26 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 6 – Artenschutz

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BremNatG – Zuständige Naturschutzbehörde, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Soweit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder nach Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Befugnisse übertragen wurden, sind hierfür die unteren Naturschutzbehörden zuständig.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bei den Verboten des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einen weitergehenden Schutz bestimmen.

(3) Neben den Ausnahmebestimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch Maßnahmen der bremischen Deichverbände zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung zulässig.