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§ 26 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 4 – Wände, Decken, Dächer

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 26 BremLBO 2009 – Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in

  1. 1.

    nichtbrennbare,

  2. 2.

    schwerentflammbare,

  3. 3.

    normalentflammbare.

2Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) 1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

  1. 1.

    feuerbeständige,

  2. 2.

    hochfeuerhemmende,

  3. 3.

    feuerhemmende;

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 2Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

  1. 1.

    Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

  2. 2.

    Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

  3. 3.

    Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

  4. 4.

    Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

3Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen

  1. 1.

    Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 2,

  2. 2.

    Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 3

entsprechen.