§ 26 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit
§ 26 BremIngG – Verletzung von Berufspflichten
Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten nach § 25 schuldhaft verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a sowie die in die Liste nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 Eingetragenen und die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammermitglieder, die beamtet sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.