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§ 26 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 15 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 BierStV – Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung (1)

(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 18, 20 und 25 der Rückschein nicht binnen zweier Monate ab dem Tag des Versandbeginns bei dem Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Lageraufzeichnungen zu berichtigen, sobald feststeht, dass das Bier im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist oder als entzogen gilt.

(2) Werden bei dem Empfänger Abweichungen gegenüber den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. Mehrmengen sind von dem Empfänger als Zugang zu buchen.

(3) Die Steuerschuldner nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).